Müllverbrennungsanlagen müssen für ausgestoßenes CO2 zahlen

News Redakteur

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat Klagen des Betreibers einer Anlage für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen sowie einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage zurückgewiesen, mit denen diese gegen ihre Einbeziehung in das Brennstoffemissionshandelsystem vorgegangen waren. Drei Argumente der klagenden Parteien entkräftete das Verwaltungsgericht: Die in Deutschland vorgenommene CO2-Bepreisung ist entgegen deren Auffassung nicht durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie gesperrt. Diese verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz und sie ist auch nicht angesichts der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig.

Das Gericht führt zur Begründung aus, dass das Brennstoffemissionshandelgesetz (BEHG) auch auf Müllverbrennungsanlagen anwendbar ist. Es verstoße nicht gegen Europarecht. Dass das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen vom europäischen Emissionshandel nach der Richtlinie ausgenommen ist, stehe der Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel nicht entgegen. Entscheidend ist die EU-Klimaschutzverordnung, in der die Mitgliedstaaten Emissionsminderungsziele zugesagt haben. Diese können auch durch nationale Maßnahmen erreicht werden. Eine solche Maßnahme ist der Emissionshandel nach dem BEHG.

Einen Verstoß gegen das Grundgesetz sieht das Verwaltungsgericht nicht. Die CO2-Bepreisung nach BEHG sei als nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion damit vereinbar. Mit Erlaubnis, eine Tonne CO2 auszustoßen, erhielten Inhaber von Emissionszertifikaten einen Sondervorteil bei der Nutzung der Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf Artikel 20a des Grundgesetzes und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daraus folge ein globales CO2-Restbudget zur Begrenzung der Erderwärmung. Die CO2-Bepreisung schaffe Anreize zur Abfallvermeidung, sorge für höhere Recyclingquoten und erhöhe auch den Innovationsdruck. Angesichts drohender Schäden für die grundgesetzlich geschützten Güter Leben und Gesundheit bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele erweise sich der Eingriff in Eigentum privatwirtschaftlicher Betreiber von Müllverbrennungsanlagen als weniger schwerwiegend. Das Verwaltungsgericht Berlin argumentiert, dass Betreiber die finanziellen Belastungen an die Endkunden weitergeben können.

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