Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Hohe Hürde im Eilverfahren

News Redakteur

Viele Arbeitsverträge sehen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, sollen nicht mit ihrem Wissen und ihren Kontakten unmittelbar bei der Konkurrenz anheuern. Nicht selten kommt es vor, dass um die Wirksamkeit eines solchen Wettbewerbsverbotes gestritten wird – und dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, weil der oder die ausscheidende Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterin befürchtet, ansonsten die neue Stelle nicht antreten zu können. Einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Heilbronn zu entscheiden. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Danach durfte der betroffene Mitarbeiter weder in selbstständiger, unselbstständiger noch sonstiger Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden. Ebenfalls war ihm untersagt, ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Als Wettbewerbsunternehmen waren solche bezeichnet, die mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen oder über einen Konzern mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden sind. Grundsätzlich galt das Wettbewerbsverbot sowohl für das nationale wie auch das internationale Geschäft.

Im alten Unternehmen war der Betroffene als Junior Purchasing Manager Einkauf und später als Senior Purchasing Manager Einkauf beschäftigt. Zunächst war er für Systemzubehör und später für motorgetriebene Gartenmaschinen zuständig. Anschließend leitete er den Bereich Elektro-, Akku- und Benzingeräte. Das Unternehmen ist Gesellschaft im Gruppenverbund und hat die Aufgabe, für alle Länder die Einkaufskoordination der Mehrheit der Produkte zu übernehmen, die das Unternehmen als Einzelhandel verkauft. Es werden nicht nur Lebensmittel, sondern auch Artikel im Bereich Non-Food vertrieben, darunter auch Gartengeräte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2026, am 1. März wollte der Mitarbeiter bei einer anderen Firma anfangen. Das entsprechende Arbeitspapier liegt unterschrieben vor. Unternehmensgegenstand des neuen Unternehmens ist Handel und Vertrieb von Handwerkzeugen und Maschinenwerkzeugen aller Art. Es handelt sich um ein weltweit tätiges Produktions- und Handelsunternehmen, das auch an den ehemaligen Arbeitgeber liefert. Es vermarktet und vertreibt Produkte auch direkt über einen Onlineshop an Endkunden.

Zwischen den Parteien ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig. Der Mitarbeiter brachte vor, dass er das Wettbewerbsverbot für unwirksam hält. Selbst wenn es wirksam wäre, stehe es der Arbeitsaufnahme beim neuen Arbeitgeber nicht entgegen, das es sich um verschiedene Tätigkeitsfelder handele. Die Wettbewerbsabrede genüge nicht der Schriftformerfordernis, sie sei außerdem zu weit gefasst. Der Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb gegeben, weil der neue Arbeitgeber bereits signalisiert habe, nicht die 12 Monate auf ihn zu warten. Das Unternehmen selbst sieht sehr wohl eine Konkurrenzsituation. Der Verfügungsgrund liege nicht vor, weil der ehemalige Mitarbeiter die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Er hätte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages auf den neuen Arbeitgeber hinweisen können und damit den Anstoß zur Klärung der Angelegenheit geben können. Das Arbeitsgericht Heilbronn wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es wies darauf hin, dass bei Vorwegnahme eines Hauptsacheverfahrens besonders hohe Voraussetzungen an den Verfügungsgrund zu stellen seien. Es müsste ein besonderer, existenzieller Notfall vorliegen, der zu einer irreparablen Schädigung seines Durchsetzungsrechts führt, wenn nicht im Eilverfahren entschieden wird. Diese existenzielle Notlage verneint das Arbeitsgericht Heilbronn. Er würde nicht in die Arbeitslosigkeit gedrängt, sondern kann Tätigkeiten aufnehmen, welche nicht mit dem Wettbewerbsverbot in Konflikt geraten. Zudem sei er durch die Karenzentschädigung des bisherigen Arbeitgebers hinreichend abgesichert. Zur Frage der Wettbewerbssituation führt das Arbeitsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Aufnahme der Tätigkeit aufgrund des geschlossenen Wettbewerbsverbotes nicht gestattet ist.

Copyright Bild: IMAGO / Bihlmayerfotografie

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert