Neue Erkenntnisse für Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen

News Redakteur

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung zu Massenentlassungen geschärft. Im Grundsatz können danach – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall arbeitete ein Maschineneinrichter und -bediener bei einer Firma, die sich auf die Herstellung von Schlüsseln und Maschinen spezialisiert hatte. Im November 2024 wurde diese insolvent. Der Insolvenzverwalter informierte den Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Entlassung der noch verbliebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Am 25. Februar 2025 war der Interessenausgleich abgeschlossen. Der Verwalter erstattete Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten. Die Massenentlassungsanzeige führte 34 zu kündigende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, tatsächlich erfolgten laut Bundesarbeitsgericht 31 oder 32 Kündigungen. Wegen der abweichenden Angabe hielt der Maschineneinrichter die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam.

Das Arbeitsgericht hatte seiner Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht selbige abgewiesen. Seine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb nun erfolglos. Das BAG macht Ausführungen zum Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens bei Massenentlassungen. Dieses solle der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Kommt es bei der Anzeige zu Fehlern, die dieser Lösungssuche nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit auch den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 Kündigungsschutzgesetz mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. „Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zum Beispiel auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft“, so das BAG. In einem solchen Fall gewährleiste die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige sei deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Copyright Bild: IMAGO / Jöran Steinsiek

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