Neue und adäquate Stelle kann dem Schadensersatz nach AGG entgegenstehen

News Redakteur

Verstoßen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), müssen sie den hieraus entstehenden Schaden ersetzen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass diese Ersatzpflicht grundsätzlich nicht in ihrem Umfang begrenzt ist. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn zwischen Benachteiligung und Schaden kein Zurechnungszusammenhang mehr besteht. So kann etwa die Haftung für Verdienstausfallschäden entfallen, wenn der damalige Bewerber auf eine Stelle mittlerweile eine andere, angemessene Position bekleidet.

Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte ein ehemaliger Bewerber Ansprüche auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verlangt, der ihm aufgrund der Nichteinstellung entstanden ist. Das Gericht hatte angenommen, dass der Arbeitgeber den Bewerber durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebenen Stelle wegen seines Alters in unzulässiger Weise benachteiligt hatte. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Bewerber aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, ersetzen müsse.

In dem aktuellen Rechtsstreit geht es um den Ersatz entgangenen Gewinns – in Höhe von 236.000 Euro – für den Zeitraum von 2020 bis 2023. Der frühere Bewerber bezieht sich auf das Feststellungsurteil und meint, der Arbeitgeber müsse die Differenz seines tatsächlichen Gehalts und dem fiktiven Gehalt, das er bei Besetzung der Stelle mit seiner Person bekommen hätte, zahlen. In den Vorinstanzen war der Bewerber bereits gescheitert, nun blieb ihm auch vor dem Bundesarbeitsgericht ein Erfolg verwehrt.

Das BAG führt aus, dass ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen könne. Entscheidende Vorschrift ist der § 15 Abs. 1 AGG, der im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleistet, „der aber zugleich den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt“, so das BAG weiter. Hat der Bewerber eine neue und angemessene Stelle gefunden und hat er sich dort etabliert, entfalle der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden. Die berufliche Entwicklung sei dann nicht mehr der Benachteiligung zuzuordnen, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko.

Foto: Thanks to Mina Rad on Unsplash

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