NGOs können vom Unionsgesetzgeber festgelegte Klimaziele nicht in Frage stellen

News Redakteur

Die beiden Nichtregierungsorganisationen Global Legal Action Network und Climate Action Network Europe sind mit ihrem Antrag auf Überprüfung des Durchführungsbeschlusses der EU-Kommission im Zusammenhang mit den jährlichen Treibhausgasemissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2023 bis 2030 gescheitert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies diesen Antrag per Urteil zurück. Die beiden Umweltorganisationen brachten in dem Verfahren vor, dass der Beschluss auf Emissionsminderungszielen beruht, die im Hinblick auf grundlegende Vorschriften des Unionsrechts und des Völkerrechts – insbesondere des Übereinkommens von Paris – unzureichend seien. Die Folgeabschätzung weise zudem Mängel auf.

Das EuG wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der Beschluss auf einer der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnis beruht. Die Emissionsminderungsziele sind gesetzlich vorgeschrieben und Inhalt vor allem des Europäischen Klimagesetzes – und die Kritik der NGOs bezieht sich auf diese und nicht etwa auf Unregelmäßigkeiten des angefochtenen Durchführungsbeschlusses. Die Kommission stehe in der Pflicht, die vom Gesetzgeber festgelegten Emissionsminderungsziele anzuwenden – sie kann diese nicht ändern und durch andere Klimaschutzziele ersetzen.

Wäre das möglich, könnte die EU-Kommission die vom Europaparlament und vom Rat getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen zumindest indirekt revidieren. Das wäre mit den Grenzen der Durchführungsbefugnisse der Kommission, dem in den Verträgen vorgesehenen institutionellen Gleichgewicht und dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

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