Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege einer Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Allerdings darf diese Bündelung nicht der Gewährung eines wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes entgegenstehen. In diesem Fall darf das über den Rechtsstreit erkennende Gericht dem Inkassodienstleister eine Auflage zur Verfahrenstrennung erteilen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.
Hintergrund der Entscheidung des BGH ist der mittlerweile schon geschichtsträchtige Fall des LKW-Kartells. In den Jahren 1997 bis 2011 hatten die Hersteller DAF, Daimler, Iveco, MAN, Scania und Volvo/Renault Verkaufspreise ausgetauscht. MAN war im Kartellverfahren als Kronzeuge aufgetreten und straffrei aus der Affäre gekommen. Gegen die anderen verhängt die EU-Kommission Bußgelder in Höhe von knapp drei Milliarden Euro. 2,93 Milliarden entfielen auf Daimler, Volvo/Renault, Iveco und DAF in einem Vergleichsverfahren, Scania kassierte zudem eine Geldbuße in Höhe von rund 880 Millionen Euro, rechtskräftig bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof im Jahr 2024. Was die EU-Kommission damals nicht entschied: Sind Kunden des Kartells durch die Absprachen Schäden entstanden?
Der Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialright Claims ließ sich potenzielle Schadensersatzforderungen von ursprünglich 3.266 Zedenten aus 21 Ländern abtreten und geht gegen die am LKW-Kartell Beteiligten gerichtlich vor. Das Unternehmen tritt als alleiniger Kläger vor Gericht auf. Prozessfinanzierer für das gesamte Verfahren ist Omni Bridgeway. Die Klageforderung beläuft sich auf rund 500 Millionen Euro und weitere Beträge in Fremdwährungen. Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Richter war Financialrights Claim nicht anspruchsberechtigt, weil die Abtretungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstießen und damit nichtig seien. Immer noch waren Ansprüche von über 3.000 Zedenten wegen über 70.000 einzelnen Erwerbsvorgängen anhängig. Das Oberlandesgericht München sah das anders und das Vorgehen von Financialright Claims durch die Inkasso-Befugnis gedeckt und verwies zurück an die Berufungsinstanz. Dagegen wiederum wandten sich die Hersteller und zogen vor den BGH.
Der gab dem OLG München auf, die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen. „Es ist“, so der BGH, „aufzuklären, ob sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung Verpflichtungen des Inkassounternehmens gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer strukturellen Interessenskollision mit den von dem Inkassounternehmen gegenüber den Zedenten übernommenen Pflichten führen.“ Dies könnte der Fall sein, wenn Omni Bridgeway erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und deshalb nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren von Financialrights Claim allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Dann könnten die Abtretungsvereinbarungen nichtig sein.
Für den Fall, dass die Abtretungen wirksam sind, muss das OLG Financialright Claims aufgeben, binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten eine Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren vorzubereiten. Mache es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Einzelfall aber praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nutze der Inkassodienstleister die ihm durch das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeräumten Befugnisse aus, um zu Lasten der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. „Er räumt seinem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit den eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein“, moniert der BGH. Die Provision von Financialrights Claim beläuft sich im Erfolgsfall auf 33 Prozent der Schadensersatzsumme.
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