Permanenttragetaschen: Rewe scheitert mit Klage gegen Recyclinggebühren

News Redakteur

Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass sich ein Supermarkt, der seinen Kundinnen und Kunden vor Ort Tragetaschen zur Mitnahme der eingekauften Waren anbietet, an einem Dualen System zur Abfallentsorgung beteiligen muss. Neu ist, dass das selbst dann gilt, wenn die Tragetaschen auf Mehrfachbenutzung und Langlebigkeit ausgerichtet sind. Geklagt hatte mit der Rewe AG eine Groß- und Einzelhändlerin von Waren, die in ihren Läden vor allem Lebensmittel anbietet. In den Märkten selbst bietet Rewe Konsumentinnen und Konsumenten Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 Kilogramm an, es handelt sich demnach um sogenannte Permanenttragetaschen. Die Händlerin war der Ansicht, dass diese nicht zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören und dass sie daher nicht zur Entrichtung entsprechender Recyclinggebühren verpflichtet ist – das sah das zuständige Verwaltungsgericht in Köln anders. Auch die mögliche andere Verwendung der Tragetaschen ändere nichts an ihrer grundsätzlichen Einstufung als Verpackungsmaterial.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das Kölner Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, seien unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, komme es nicht an.

Copyright Bild: IMAGO / Michael Gstettenbauer

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