Das vom ungarischen Gesetzgeber im Mai 2023 eingeführte System, das Lebensmittelhändler zu Preissenkungen verpflichtet, verstößt gegen Unionsrecht . Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Begründet wurde die Regelung seinerzeit mit der wachsenden Inflation bei den Lebensmittelpreisen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. Der Gesetzgeber verpflichtete Lebensmitteleinzelhändler, die im Jahr 2021 einen höheren Jahresumsatz als eine Milliarde ungarische Forint – das entspricht in etwa 2,5 Millionen Euro – erzielt hatten, während eines Aktionszeitraums einen Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis anzuwenden, der mindestens 15 Prozent unter dem von ihnen in den 30 Tagen zuvor für bestimmte Produkte angewandten niedrigsten Preis lag. Sie mussten außerdem während dieses Zeitraums Mindestmengen bestimmter Produkte vorrätig haben.
Im März 2024 kassierte Penny 3 von den zuständigen ungarischen Behörden ein Bußgeld. Kontrollen hatten ergeben, dass Penny zwei betroffene Produkte – eines aus der Kategorie Äpfel, ein weiteres aus der Kategorie Mineralwasser und Erfrischungsgetränke – nicht in den Verkaufsregalen führte, obwohl davon nichts verkauft worden war. Penny nahm das nicht hin und ging gegen das Bußgeld vor. Als Argumente führte die Rewe-Tochter Lieferengpässe an, zudem hätten Ersatzprodukte zur Verfügung gestanden. Das Stuhlgericht Törvényszék hat den Fall vor den EuGH gebracht. Der stellte nun einen Verstoß gegen die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) fest, außerdem eine Unvereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr und der Niederlassungsfreiheit.
Die Verpflichtung, bestimmte Produkte zu einem gesenkten Preis und in einer bestimmten
Mindestmenge zu verkaufen, hindere die Händler daran, ihre Verkaufspreise und die Mengen, die sie verkaufen
möchten, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei festzulegen, so der EuGH. Die Beschränkung ist laut Gerichtshof nicht mit dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Inflation oder der garantierten Bereitstellung von Grundnahrungsmitteln zu rechtfertigen, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, weil „sie die angestrebten Ziele nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und daher nicht geeignet sind, ihre
Verwirklichung zu gewährleisten“, so der EuGH wörtlich. Tatsächlich seien nur Gewerbetreibende betroffen, deren Jahresumsatz den vorab festgelegten Schwellenwert übersteigt und die sich im Allgemeinen eher in städtischen als in ländlichen Gebieten befinden. Für einen erheblichen Anteil der benachteiligten Verbraucherinnen und Verbraucher wird der Zugang zu den preisreduzierten Lebensmitteln daher in der Praxis schwierig sein.
Der EuGH hält fest, dass vom ungarischen Gericht zudem festzustellen ist, ob die beanstandete Regelung im Sinne der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt Gesellschaften mit Sitz außerhalb Ungarns mittelbar diskriminiert. Diese, so der EuGH, läge vor, wenn sich nach einer Überprüfung ergäbe, dass die großen ungarischen Handelsketten nicht von der Regelung erfasst sind, weil sie zum einen in Form von Franchiseunternehmen betrieben werden und ihre Umsätze daher für die Prüfung, ob sie den vorab festgelegten Schwellenwert überschritten haben, nicht addieren müssen, und sie zum anderen ihre Tätigkeiten unter einer anderen Bezeichnung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige als der, für die das beanstandete System gilt, ausüben.
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