Im Streit um Werbung mit Preisreduzierung in einem Prospekt hat das Oberlandesgericht Köln der Berufung der Supermarktkette Penny stattgegeben. Der zum Rewe-Konzern gehörende Discounter hatte in einem Prospekt Joghurt zum Verkaufspreis von 33 Cent angeboten und das Produkt mit der Angabe „minus 58 Prozent“ im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung in Höhe von 79 Cent versehen. Das rief die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf den Plan, die darin eine Irreführung potenzieller Kundinnen und Kunden sah. Die Preisersparnis sei nicht nachprüfbar und es sei nicht nachvollziehbar, ob das Joghurt jemals zu einem Preis von 79 Cent verkauft worden ist. Konsumenten fassen nach Ansicht der Verbraucherschützer die Darstellung in dem Prospekt als Rabattwerbung auf. Das Landgericht Köln hatte diese Argumentation noch überzeugt. Es gab der Verbraucherzentrale wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung Recht. Danach müssen Händlerinnen und Händler, die ihren Umsatz mit Rabatten steigern wollen, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das beworbene Produkt angegeben wurde. Höchstrichterlich in diesem Sinne entschied 2024 auch der Europäische Gerichtshof.
Das Oberlandesgericht sah den aktuellen Fall anders gelagert. Eine Gerichtssprecherin sagte zur Deutschen Presse-Agentur (dpa), dass es sich im Penny-Prospekt nicht um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung handelt. Es handele sich um den Vergleich zu einer unverbindlichen Preisempfehlung, nicht um einen solchen zu einem Eigenpreis. Das sei auch für Verbraucherinnen und Verbraucher klar erkennbar. Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen: Eine Entscheidung des BGH soll eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen. Aldi Süd war vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf sowie dem Europäischen Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall gescheitert. Im Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und dem Discounter Netto hatte der BGH zugunsten der Verbraucherschützer entschieden – mit dem 30-Tages-Preis-Argument.
Die Verbraucherzentrale will die Option unter Berufung auf die Niederlage von Aldi Süd ziehen. Gegenüber der dpa betonte die Leiterin der Stabsstelle Recht der Verbraucherzentrale, Gabriele Bernhardt, dass „diese Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“ muss. Penny hält seine Preisangaben für transparent – und diese Transparenz sei die Grundlage für einen fairen Wettbewerb und eine fundierte Kaufentscheidung auf Kundenseite.
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