Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gegeben sein können, wenn der Hauptbetrieb des Unternehmens im Ausland liegt. Das heißt, dass dann auch in dem selbstständigen Betriebsteil die Tür zur Etablierung eines Betriebsrates offenstehen. Das Bundesarbeitsgericht entschied über eine Rechtsbeschwerde der Fluggesellschaft Ryanair, die ihren Sitz auf Malta hat. Die Konzernzentrale befindet sich in Swords, County Dublin, in Irland. Am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) unterhält sie eine sogenannte „Base“ mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Wegen luftverkehrsrechtlicher Vorgaben existiert dort ein „Airport Office“. Das Personal beginnt und beendet seine Tätigkeit am und im Flugzeug, dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Für die Beschäftigten im Cockpit gibt es einen „Base Captain“, für das Kabinenpersonal einen „Base Supervisor“. Rollen, Aufgaben und Befugnisse sind in einem Betriebshandbuch festgehalten. Wie das Bundesarbeitsgericht mitteilt, trifft das Leitungspersonal auf Malta und in Sword die Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzpläne und deren Änderungen sowie über die Beförderung oder Versetzung. Eine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung gibt es am Berliner Airport nicht. Verhandlungen mit der Gewerkschaft waren gescheitert.
Aufgrund einer Initiative der Belegschaft, Wahlen zu einem Betriebsrat am deutschen Standort abzuhalten, begehrte Ryanair die Feststellung, dass der Stationierungsort Berlin-Brandenburg mit seiner „Base“ keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Diese Feststellung hatten bereits die Vorinstanzen abgelehnt – und das Bundesarbeitsgericht stimmt dem unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zu: Als Betriebe gelten demnach auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder im Ausland liegen. Voraussetzung sei ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit.
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