Streit um Dienstpläne: Malta Air hätte Betriebsrat einbeziehen müssen

News Redakteur

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf. In dem Rechtsstreit ging es um Vorgänge innerhalb der Malta Air, die ihren Sitz auf Malta hat. Sie ist Tochter der Ryanair mit Konzernzentrale in Irland. Am Stationierungsort BER beschäftigt die Fluggesellschaft rund 50 Pilotinnen und Piloten sowie 270 Kabinenbeschäftigte. Neben den Tätigkeiten als Pilotin oder Pilot beziehungsweise als Kabinenbeschäftigte fungieren ein Base Captain für die Crew im Cockpit und Base Supervisor für das Kabinenpersonal als lokale Ansprechpartner.

Im Mai 2025 fand am Stationierungsort die Wahl zu einem Betriebsrat statt, der Versuch der Fluggesellschaft, die Wahlvorbereitung untersagen zu lassen, schlug fehl. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte da auch bereits entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort um einen rechtlich als selbstständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt. Diese Einschätzung bestätigte das Bundesarbeitsgericht. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen im Hinblick auf die Dienstplanung der Pilotinnen und Piloten. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrages hatte Malta Air Ende Februar mitgeteilt, dass sich ab April 2026 der bisherige Turnus der Dienste ändere. Den Betriebsrat beteiligten die Verantwortlichen nicht. Ab April 2026 sollte darüber hinaus die Funktion des Base Captains und des Base Supervisors ins europäische Ausland abwandern. Spätestens mit dieser Auslagerung existiere am Flughafen in Berlin keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, argumentierte Malta Air. Der Betriebsrat sah in dem Vorgehen eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte und beantragte beim Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen.

Beide Instanzen teilten die Ansicht des Betriebsrates. Die Fluggesellschaft darf nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates einseitig die Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten ändern. Auch unter Berücksichtigung der Abwanderung von Base Captain und Base Supervisor ins europäische Ausland sei nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Berlin fehle. Die Base-Funktionen verblieben unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger an diesem Ort. Im Übrigen sei der Betriebsrat gewählt worden, ohne dass diese Wahl innerhalb der – inzwischen längst abgelaufenen – gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei. Für die Nichtigkeit der Wahl gäbe es keinerlei Anhaltspunkte.

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