In der Europäischen Union existiert mit der Verordnung über die Taxonomie eine einheitliche Klassifizierung für nachhaltige Tätigkeiten. Anhand bestimmter Kriterien lässt sich feststellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Davon profitieren insbesondere Investoren, die entsprechende Angaben transparent vor Augen haben. 2023 hatte die EU-Kommission eine delegierte Verordnung erlassen. In dieser legte sie die technischen Kriterien fest, die für die Klassifizierung der Herstellung von Luftfahrzeugen maßgeblich sind. Darin schloss die Kommission Luftfahrzeuge für den privaten oder gewerblichen Geschäftsverkehr aus dem Bereich der Tätigkeiten aus, die zum Klimaschutz beitragen. Dagegen ging der französische Hersteller Dassault Aviation vor. Dieser ist in dem ausgeschlossen Bereich aktiv und hält die Maßnahme der Kommission für rechtswidrig. Der Konzern ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Herstellung von Geschäftsflugzeugen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung als nicht taxonomiekonform zu deklarieren. Damit bleibt auch der Zugang zu Finanzmitteln verschlossen.
Auf das Betreiben Dassaults hin hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Ausschluss für rechtswidrig und damit nichtig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts durfte die EU-Komission im Rahmen ihrer Entscheidung nicht davon ausgehen, dass andere Verkehrsmittel als die als Geschäftsflugzeuge genutzten zwangsläufig CO2-arme Alternativen darstellen, insbesondere im Hinblick auf CO2-Emmissionen, Flexibilität, Schnelligkeit und Konnektivität. Außerdem durfte die Kommission ihre Beurteilung nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer stützen, da das in der Taxonomie-Verordnung gar nicht vorgesehen ist und eher mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen als mit der Herstellung zusammenhängt. Relevante Aspekte seien überdies gar nicht berücksichtigt worden – so die Eignung der Flugzeuge für den Betrieb mit nachhaltigen Kraftstoffen.
Copyright Bild: IMAGO / NurPhoto
