Syndikuszulassung bleibt in Freistellungsphase des Blockmodells erhalten

News Redakteur

Wählt ein Syndikusrechtsanwalt für seine Altersteilzeit das sogenannte Blockmodell, bleibt seine Zulassung auch in dem Zeitfenster erhalten, in dem seine Tätigkeit ruht. Das hat der Bundesgerichtshof Ende Juni dieses Jahres entschieden, das entsprechende Urteil wurde gerade veröffentlicht. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen mit einem seiner Geschäftsführer, gleichzeitig Syndikusrechtsanwalt, vereinbart, dass dieser im Rahmen seiner Altersteilzeit zunächst zwei Jahre in Vollzeit arbeitete und danach für weitere zwei Jahre in eine Freistellungsphase wechselte. Als er die Freistellung bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer anzeigte, widerrief diese per Bescheid die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Sie begründete dies damit, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) genüge. Der Syndikus wehrte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung. Zugelassene Syndizi sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, ihre Altersvorsorge ist über ein berufsständisches Versorgungswerk sichergestellt.

Mit seinem Begehren hatte der betroffene Syndikusrechtsanwalt beim BGH Erfolg. Dass er im Freistellungszeitraum tatsächlich keine syndikusanwaltliche Tätigkeit für seine Firma ausgeübt hat, rechtfertigt nach dessen Ansicht nicht den Widerruf seiner Zulassung. Die gesetzliche Einschränkung des Widerrufs gemäß § 46b Abs. 2 Satz 4 BRAO bei einer zeitlichen Unterbrechung der Syndikustätigkeit veranschauliche, dass nicht jede Nichtausübung der Tätigkeit zwingend zu einem Widerruf führen soll, argumentiert der Senat. Das gelte sogar dann, wenn während dieser Unterbrechung eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Maßgeblich sei das Ziel, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndizi herzustellen sowie einen Wechsel der Altersversorgungssysteme und eine Unterbrechung der Versorgungsbiographie bei vorübergehender Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zu verhindern. Der BGH bezieht sich dabei auf die Materialien zum Gesetzestext. Dass es vorliegend nach der Unterbrechung nicht zur Wiederaufnahme der Tätigkeit kam, sondern der Betroffene in den Ruhestand ging und damit ja seine Tätigkeit endgültig aufgab, biete keinen Anlass für eine andere Bewertung, fährt der BGH in seiner Urteilsbegründung fort. Der Zweck der gesetzlichen Altersteilzeit, die rechtliche Ausgestaltung der nach dem Altersteilzeitgesetz möglichen Teilzeitregelungen und der Gesichtspunkt einer einheitlichen Versorgungsbiographie sprechen für den Fortbestand der erteilten Zulassung bis zum Ende der Freistellungsphase im Blockmodell. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch in dieser fort.

Die Freistellungsphase bildet mit der vorherigen Arbeitsphase einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum, in dem es lediglich zu einer zeitlichen Verteilung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung kommt. Im Blockmodell verhalte es sich so, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die folgende Freistellungsphase in Vorleistung. Die erarbeiteten Entgelte werden nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart, so der BGH weiter. Der Arbeitnehmer erarbeite sich Ansprüche auf die spätere Bezahlung der Bezüge und zum anderen einen Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung.

Bild: Thanks to Umberto Chávez on Unsplash

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