Vereinsrecht: Insolvenzverfahren unterbricht nicht Verbotsverfahren

News Redakteur

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins unterbricht nicht den Verwaltungsprozess zum Verbot dieses Vereins. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein eingetragener Verein wehrt sich gegen die Verbotsverfügung des Innenministeriums in Niedersachsen. Es heißt, er richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Das Innenministerium ordnete im Zusammenhang mit dem Verbot die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie bestimmter Sachen und Forderungen Dritter an. Nach Klageerhebung des Vereins beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stellte die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens beauftragte Polizeidirektion Insolvenzantrag. Das zuständige Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass das Verbotsverfahren im Sinne der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung unterbrochen sei. Zur Begründung führte das Gericht an, dass ein Wechsel der Prozessführung auf den Insolvenzverwalter stattgefunden habe und öffentliche Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen, weil Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung unberührt blieben. Der Verein ging gegen das Zwischenurteil in Revision und hatte damit jetzt Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrensunterbrechung ausgeschlossen ist. Bei dem Verbotsverfahren handele es sich um Gefahrenabwehrrecht. Rechtsfragen müssten in diesen Verfahren möglichst rasch geklärt werden. Das Verbotsverfahren verfolge das Ziel, dass die Mitglieder des aufgelösten Vereins nicht mehr über die materiellen Mittel verfügen können. Im Übrigen gelte die Garantie des effektiven Rechtsschutzes auch dem verbotenen Verein zu, die Mitglieder sollen möglichst schnell Bescheid wissen. Sinn und Zweck des öffentlichen Vereinsrechts ließen es außerdem nicht zu, dass die Sicherungs- und Verwaltungsaufgaben der zuständigen Behörden durch Verfügungen des Insolvenzverwalters beeinträchtigt werden, die dem Schutz der Gläubiger dienen.

Foto: Thanks to Vitaly Gariev on Unsplash

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