Volle Haftung für Fehlverhalten bei bestehender D&O-Versicherung

News Redakteur

Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors and Officers Versicherung (D&O-Versicherung) führt zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten. Das hat das Landesarbeitsgericht in Köln entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der leitende Angestellte seine beruflichen Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Das Gericht beurteilte die fristlose Kündigung als zurecht erfolgt und bejahte auch den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.

Was war passiert? Der Angestellt war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen des Arbeitgebers verantwortlich. Er war auf Betrüger hereingefallen, die ihm vorgaukelten, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Dependance in Asien – und er sei als Finanzvorstand vorgesehen. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte über das sogenannte „Caller ID Spoofing“. Die Betrüger nutzten die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzten. Im Nachgang erhielt der Head of Global Treasury Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Sein Fehler: Zu keinem Zeitpunkt hielt er Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, auch eine anderweitige Rückversicherung unterließ der Mann. Innerhalb von 25 Tagen nahm er 60 Überweisungen vor, Gesamtvolumen: über 50 Millionen Euro. Die Folge waren die fristlose Kündigung und die Forderung der verlorenen Geldsumme seitens des Arbeitgebers.

Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für den leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung abgeschlossen, mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen Euro. Daher lehnte das Landesarbeitsgericht Köln auch eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab: Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich greift diese auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten des leitenden Angestellten. Offen bleibt in dem Urteil, ob die D&O-Versicherung lediglich existieren muss oder ob sie auch tatsächlich greifen muss, um eine volle Haftung des leitenden Angestellten anzunehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

Foto: Thanks to Vitaly Gariev on Unsplash

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