Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streaming-Dienst Prime von Amazon nach den Vertragsbedingungen zulässig ist. Dort finde sich keine Zusage der Werbefreiheit. Im Übrigen sei es der im Wege der Verbandsklage agierenden Verbraucherzentrale Sachsen nicht gelungen zu beweisen, dass Amazon den Streaming-Dienst als werbefrei vermarktet habe. Damit gehen rund 324.000 Konsumentinnen und Konsumenten, die die Verbraucherzentrale vertreten hatte, leer aus, ihnen steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wie das OLG ausführt, gelte dies unabhängig davon, ob diese eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr von 2,99 Euro für die Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucherinnen und Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig, argumentiert das Gericht: „Nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind.“ Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.
Die Deutsche Presse Agentur berichtet von der Enttäuschung der Verbraucherzentrale mit Sitz in Leipzig. Diese warf demgemäß dem Gericht vor, „die berechtigten Erwartungen von Millionen Verbrauchern nicht ausreichend“ zu berücksichtigen. „Prime Video wurde über Jahre faktisch als werbearmer beziehungsweise werbefreier Premium-Streamingdienst beworben und genutzt“, so der Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen, Michael Hummel. Verbraucher dürften nicht damit rechnen müssen, dass ein laufendes Abonnement während der Vertragslaufzeit durch zusätzliche Werbung und den Wegfall von Funktionen entwertet wird. Das Urteil ist eine Niederlage für die Konsumentinnen und Konsumenten, von dem Fall wird allerdings weiter zu hören sein: so berichtet die dpa, dass die sächsische Verbraucherzentrale parallel noch eine sogenannte Abschöpfungsklage gegen Amazon eingereicht hat, mit dem Ziel, dass das Unternehmen die Gebühren für werbefreies Fernsehen zurückzahlen soll. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat zudem parallel eine Unterlassungsklage gegen Amazon vor dem Landgericht München I eingereicht – und in erster Instanz gewonnen. Auch diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Amazon in Berufung ging. Gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.
Copyright Bild: IMAGO / ZUMA Press
