Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer nach Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Eine solche benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsurteil festgehalten. Das grundgesetzlich geschützte Interesse des Angestellten an einer Weiterbeschäftigung bis […]
