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Betriebs-Berater

Schiffer

Ergebnisabführungsvertrag – bilanzielle Herausforderungen bei Gewinn- oder Verlustvortrag (BB 2026, 1136)

Ein geschlossener Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird von Unternehmen genutzt, weil sie sich davon Vorteile versprechen. Das diesbezügliche Zusammenspiel zwischen handelsbilanzrechtlichen und steuerbilanzrechtlichen Regelungen kann jedoch herausfordernd sein. Die unterschiedliche Behandlung von Gewinn- und Verlustvorträgen im Handels- und im Steuerrecht wird in der Praxis häufig nicht ausreichend berücksichtigt und gibt oftmals Anlass zu Diskussionen in einer Betriebsprüfung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Unterschiede und Fallstricke bei der Behandlung von Gewinn- oder Verlustvorträgen im Handels- und im Steuerrecht und zeigt Heilungsmöglichkeiten bei der aus Bilanzierungsfehlern resultierenden Nichtigkeit von Organschaften auf.

Heckschen/Weitbrecht

“Hinauskündigungsklauseln” – aktuelle Entwicklungen zu Vesting- und Ausschlussgestaltungen (BB 2026, 1091)

Der II. Zivilsenat des BGH hält Regelungen, die es einem oder mehreren Gesellschaftern ermöglichen, ohne sachlichen Grund einen anderen Gesellschafter aus dem Gesellschafterkreis zu entfernen, grundsätzlich für sittenwidrig und nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände für sachlich gerechtfertigt. Mit der aktuellen Entscheidung vom 10.2.2026 – II ZR 71/24 hält der Senat an seiner Rechtsprechung grundsätzlich fest, nimmt jedoch spürbare Erleichterungen auf Seiten der ausnahmsweisen Rechtfertigung vor. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, insbesondere im Zusammenhang von Manager-/Mitarbeiterbeteiligungsmodellen und sog. Vesting-Klauseln.

Klaas/Bertermann

KI-basierte Transkription zwischen Datenschutz- und Strafrecht (BB 2026, 1100)

“Handgeschriebene Protokolle? So 2023 – lass uns das Meeting mit KI transkribieren.” “Echte Menschen am Wochenende am Telefon? Viel zu teuer.” In vielen Unternehmen dürfte die Entscheidung für den Einsatz von KI-Tools nicht viel kritischer hinterfragt worden sein. Doch wie so oft gilt: Nicht alles technisch Mögliche ist auch rechtlich zulässig. Der unbedachte Rückgriff auf zur Verfügung stehende KI-Tools birgt datenschutz- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Die gute Nachricht: Diese Risiken lassen sich durch gestalterische Maßnahmen steuern. Der Beitrag zeigt an zwei praktischen Use-Cases – der Transkription von (Video-)Konferenzen sowie der Einbindung von KI-Voicebots in Kundenhotlines –, wie sich die gängigen Transkriptions-Tools datenschutzkonform einsetzen lassen und strafrechtliche Risiken vermieden werden.

Pilhofer/Port

Anwendungsfragen bei der Bilanzierung von Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung im HGB-Konzernabschluss (BB 2026, 1131)

“Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung” sind in Unternehmensgruppen an der Tagesordnung und führen in den davon betroffenen Einzelabschlüssen zu nicht unerheblichen bilanziellen Auswirkungen. Demgegenüber werden derartige Transaktionen in Konzernabschlüssen im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen regelmäßig aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Substanz neutralisiert. Nur ausnahmsweise entfaltet eine Transaktion unter gemeinsamer Beherrschung aus der Perspektive der berichterstattenden Einheit wirtschaftliche Substanz. In diesem Fall ist im Schrifttum streitig, ob abweichend von einer Neubewertung i. S. v. § 301 Abs. 1 S. 2 HGB entgegen dem gesetzlichen Wortlaut alternativ auch eine Fortführung bisheriger Konzernbuchwerte möglich ist. Der nachfolgende Beitrag setzt sich im Lichte der jüngsten Diskussionen des International Accounting Standards Board (IASB) zu dem Thema mit typischen Anwendungsfragen dieser in der Praxis beliebten Buchwertfortführung auseinander.

Haar

KI-Aufsicht made in Germany: Schaffen wir Innovationsförderung und klare Governance zugleich? (BB 2026, I)

Wer Regulierung schafft, muss auch Behörden zu ihrer Durchsetzung benennen – eine triviale Erkenntnis, deren praktische Umsetzung die deutsche Politik bisweilen Jahre kostet. Im Fall der EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), landläufig bekannt unter der Bezeichnung “AI Act”, hat es immerhin bis zum 11.2.2026 gedauert: An diesem Tag beschloss das Bundeskabinett das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, …

MacLaughlin/Kanic

Haftungsrisiken des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen in Krisengebieten (BB 2026, 1017)

Internationale Personaleinsätze rücken immer stärker in den Fokus unternehmerischer Tätigkeit – damit haben auch personelle Engagements in Krisenregionen, in denen besondere Gefahren wie politische Instabilität, bewaffnete Konflikte oder unzureichende medizinische Versorgung bestehen, zugenommen. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich für Unternehmen dringlicher denn je die Frage, welche arbeitsrechtlichen Pflichten und Haftungsrisiken sie beim Einsatz von Mitarbeitenden in politisch instabilen oder sicherheitsgefährdeten Gebieten treffen.

Stahlschmidt

Deutschland belegt Spitzenplätze bei der Abgabenlast (BB 2026, I)

Die OECD hat den jährlichen Bericht über “Taxing Wages 2026 – The Progressivity of Labour Taxation in OECD Countries” vorgelegt. Der Bericht weist die Höhe von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsummensteuern und Geldleistungen für acht Haushaltstypen aus, unterschieden nach Einkommensniveau und Haushaltszusammensetzung. Die Steuersätze zeigen den Anteil am Bruttolohn bzw. …

Auchter/Berndt

Personenmehrheiten auf Verkäuferseite beim Unternehmenskauf – Besonderheiten und Regelungsbedarf (BB 2026, 973)

Die Beteiligung mehrerer Personen – als Verkäufer oder in sonstiger Weise – auf Verkäuferseite eines Unternehmenskaufvertrags bringt gewisse Modifikationen der üblichen Regelungskomplexe und zusätzlichen Regelungsbedarf mit sich. Insbesondere hat der einzelne von mehreren beteiligten Verkäufern regelmäßig ein Interesse daran, seine Haftung so weit wie möglich auf seine eigenen Leistungen, Erklärungen und Handlungen sowie seine eigene Kenntnis von Umständen im Rahmen der Transaktion zu begrenzen und gerade nicht für das Verhalten von Mitverkäufern einzustehen.

Karst/Bleeck

BB-Rechtsprechungsreport zur betrieblichen Altersversorgung 2025/2026 (BB 2026, 1075)

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat durch seine Rechtsprechung im aktuellen Berichtszeitraum (April 2025 bis März 2026) das Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt. Schwerpunkte lagen dabei auf Fragen der tariflichen Abweichungsmöglichkeiten vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), zur Gleichbehandlung bzw. Diskriminierung (zur Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten für die Leistungshöhe) sowie der Anrechenbarkeit fiktiver anderweitiger Leistungen bei Gesamtversorgungszusagen. Präzisiert hat das BAG seine Rechtsprechung zur Anpassungsprüfung laufender Leistungen, insbesondere im Hinblick auf den Entfall der Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen, die Begrenzung auf 1 %-Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelung § 30c Abs. 1 BetrAVG und den gesetzlichen Insolvenzschutz bei Übernahme von Zusagen.

Löwisch

Bevorzugte Beschäftigung von Aktivrentnern: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer? (BB 2026, 1013)

Die am 1.1.2026 eingeführte Aktivrente bedarf der betrieblichen Umsetzung. Nur Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden, können in den Genuss der Steuerbefreiung von monatlich 2 000 Euro kommen. Diese Weiterbeschäftigung kann mit den Interessen jüngerer Arbeitnehmer kollidieren. Blockiert der Aktivrentner seinen bisherigen Arbeitsplatz, kann sich die Beförderung eines jüngeren Arbeitnehmers um Jahre verzögern. Stehen betriebsbedingte Kündigungen an, kann die Verschonung des Aktivrentners zur Kündigung jüngerer Arbeitnehmer führen. Soll der Aktivrentner erst eingestellt werden, können jüngere Bewerber um den Arbeitsplatz das Nachsehen haben. In solchen Situationen stößt die Weiterbeschäftigung der Aktivrentner auf das Verbot der Ungleichbehandlung der jüngeren Arbeitnehmer. Zu fragen ist, ob diese unterschiedliche Behandlung nach § 10 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt ist und ob sich die Hintansetzung der Jüngeren in der Sozialauswahl nach dem gemäß § 2 Abs. 4 AGG anwendbaren § 1 Abs. 3 KSchG rechtfertigen lässt. Diesen Fragen geht der nachfolgende Beitrag nach.

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