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WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

Fritzsche

Zur Haftung von Unternehmen für Aussagen von KI-Chatbots insbesondere in der Werbung (WRP 2026, 978)

Die nachfolgend besprochene Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit unzulässigen Aussagen in der Werbung einer GmbH, die Schönheitsoperationen anbietet, zu zwei ihrer Schönheitschirurgen. Das Unternehmen hatte einen KI-Chatbot eingesetzt, der den beiden geschäftsführenden Ärzten die nicht vorhandene Eigenschaft als Facharzt zugesprochen hatte. Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil hier von einem Berufungsgericht wohl erstmals die Zurechnung von „Ergebnissen“ eines Chatbots als irreführende geschäftliche Handlung untersucht und bejaht wird.

Eichelberger

Rechtsprechungsreport Urheberrecht 2025/2026 (WRP 2026, 965)

Der Rechtsprechungsreport Urheberrecht berichtet im Anschluss an WRP 2025, 1116 ff. über die seither bis Mitte Juni 2026 veröffentlichten urheberrechtlichen Entscheidungen des EuGH und des BGH.

Lettl

Rechtsprechungsübersicht zum Kartellrecht 2025/2026 (WRP 2026, 959)

Der Autor gibt im folgenden Beitrag im Anschluss an WRP 2025, 829 ff. eine Übersicht über die Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere von EuGH und BGH zum Kartellrecht 2025 und 2026. Hierzu sind die Kernaussagen der Entscheidungen – nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Norm – dargestellt.

Haar

Art. 50 KI-VO: Transparenz, die (wieder einmal) den Großen nützt? (WRP 2026, I)

RA Tobias Haar, LL.M., MBA

Kufer/Pres/Lose

Real or Fake? Transparenzpflichten in der Werbung nach Art. 50 KI-VO** (WRP 2026, 830)

Art. 50 KI-VO wird ab dem 02.08.2026 den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Werbung prägen. Dies jedenfalls, wenn täuschend realistische KI-Inhalte geschaffen und werblich verwendet werden, für die ab diesem Zeitpunkt besondere Transparenzanforderungen gelten. Doch wann besteht überhaupt eine Pflicht zur Offenlegung von Deepfakes und wie kann eine Kennzeichnung „klar und eindeutig“ erfolgen, ohne die Werbewirkung zu unterlaufen oder Werbung mit Hinweisen zu überfrachten?

Eker/Papadopoulos

Wenn Werte werben: Lauterkeits- und markenrechtliche Einordnung von Diversitätsaussagen (WRP 2026, 837)

Unternehmen nutzen Diversität, Offenheit und Inklusion zunehmend in ihrer externen Kommunikation und positionieren sich hierüber gezielt im Wettbewerb. Diversität fungiert dabei nicht nur als Ausdruck unternehmerischer Werte, sondern auch als wirtschaftlich relevanter Image- und Differenzierungsfaktor. Der Beitrag untersucht die rechtlichen Grenzen solcher Diversitätsaussagen aus lauterkeits- und markenrechtlicher Perspektive und zeigt Parallelen zum sog. Greenwashing auf.

Einfeldt

„Greenwashing“ nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (WRP 2026, 693)

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG hat der Gesetzgeber die Empowering-Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-RL“) umgesetzt und dadurch die rechtlichen Hürden für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Green Claims“) deutlich erhöht. Der Beitrag arbeitet die neuen Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 2 UWG n. F.), die Konkretisierung der Irreführungstatbestände (§ 5 UWG Abs. 3 n. F.), die Transparenzpflichten für Produktvergleichsdienste (§ 5b Abs. 3a UWG n. F.) sowie die ausgeweitete „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F.) systematisch auf.

Haucap

High Noon: Tankrabatt, Kraftstoffgroßhandel und §§ 29a, 32f GWB (WRP 2026, I)

Prof. Dr. Justus Haucap

Büscher

Das Verhältnis von Informationspflichtverletzung (§§ 5a und 5b UWG), Irreführung (§ 5 UWG) und Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) (Teil 2) (WRP 2026, 551)

Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Wolfgang Büscher, Mülheim/Ruhr

Pechan/Robens

Die Einzigartigkeit des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchsgegenstände (WRP 2026, 434)

Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-793/23, WRP 2026, 51 ff. erneut klargestellt, dass der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht denselben Voraussetzungen unterliegt wie Gegenstände der freien Kunst. Die Anwendung bereitete den nationalen Gerichten stets Probleme, da eine sichere Abgrenzung zu anderen Schutzrechten nicht gegeben war. Die jüngste Entscheidung des EuGH begründet die Hoffnung, dass die Unsicherheiten beim Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände reduziert werden.

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