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Das Update für Recht im Unternehmen

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Liebe Leserinnen und Leser,
in einem wirtschaftlichen Umfeld, das von ständigem Wandel, regulatorischen Neuerungen und wachsendem Wettbewerbsdruck geprägt ist, sind fundierte rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungen bedeutsamer denn je.
Für Führungskräfte und Entscheider in Unternehmen ist BB IN-HOUSE UPDATE ein digitales exklusives MUST HAVE, das relevante Einblicke in aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Recht und Wirtschaft gibt.
BB IN-HOUSE UPDATE bietet 14-tägig ausgewählte unternehmensrelevante Beiträge aus unseren Rechtspublikationen gepaart mit Wirtschafts-News aus den Kernpublikationen der dfv Mediengruppe.
Viel Vergnügen bei der Lektüre,

Ihre Marion Gertzen, BB IN-HOUSE

Jungbauer

Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung (BB 2025, 2677)

Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung – das klingt zunächst utopisch. In den letzten Jahren sind jedoch einige Fälle bekannt geworden, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum “normalen” Gehalt auch Zahlungen etwa in Form von Bitcoin oder Ethereum versprochen haben. Derartige Vereinbarungen werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.

Wagner/Ruttloff/Schuler

Änderung der Lieferkettensorgfaltspflichten: Kaum Entlastung bei steigender Rechtsunsicherheit für Unternehmen (BB 2025, 2627)

Der Koalitionsvertrag stellte Unternehmen die Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in Aussicht. Die am 3.9.2025 von der Bundesregierung vorgelegten Änderungsvorschläge sehen indes keine Abschaffung vor. Vielmehr schlägt die Bundesregierung punktuelle Änderungen des LkSG vor. Deren (fehlende) entlastende Wirkung für Unternehmen untersuchen die Autoren in diesem Beitrag. Die Vorschläge der Bundesregierung fallen zudem in eine Zeit, in der sich nach harten politischen Grabenkämpfen Kompromisslinien bei der EU-Harmonisierung durch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) abzeichnen. Auf der Zeitachse führt dies die Bundesregierung in das Dilemma, entweder noch für einen überschaubaren Zeitraum strengere deutsche Regeln fortzuschreiben oder zu versuchen, die weiteren Entwicklungen zu antizipieren und sich abzeichnende, jedoch nicht finale Kompromisslinien bei der CSDDD bereits zu berücksichtigen. Für Unternehmen droht diese Gemengelage nun zu weiterer Rechtsunsicherheit statt zu echten Entlastungen zu führen.

Frank

Sie kommt: Betriebsrente 2.0! (BB 2025, I)

Mit beschleunigtem Tempo hat die Bundesregierung den Ampel-Anlauf des vergangenen Jahres für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz aufgegriffen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass dieser Anlauf zum Abschluss kommen wird. Doch wird allenthalben die Metapher des “großen Wurfs” bemüht, der das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht ist – eine Einschätzung, der ich mich anschließe.

Liebing

Transformation unter Spannung: die Zukunft fließt durch kommunale Netze (NuR 2025, 273)

Ingbert Liebing

Koch

Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick (NuR 2025, 274)

Die Netzwirtschaften – insbesondere Energie, Telekommunikation, Bahn und Logistik – zählen zu den kritischen Infrastrukturen, die in besonderer Weise von Informationstechnologie (IT) abhängen und über Cyberangriffe verwundbar sind. Das IT-Sicherheitsrecht ist inzwischen in einer nur noch schwer überschaubaren Fülle an Rechtsakten auf unionaler und nationaler Ebene geregelt. Der folgende Aufsatz gibt einen Überblick über die wichtigsten dieser Rechtsakte. Dabei richtet er den Blick über die Netzwirtschaften hinaus und bezieht weitere Sektoren mit ein. Insoweit bestehen zunächst Abhängigkeiten, als beispielsweise die Cybersicherheit von Endgeräten Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze haben kann. Außerdem zeigen Vergleiche mit weiteren Sektoren, welche zukünftigen rechtlichen Entwicklungen möglicherweise bevorstehen – rein exemplarisch seien etwa die Meldezeiten für Cybervorfälle im Finanzsektor genannt, die deutlich schärfer sind als die derzeitigen Fristen in den Netzwirtschaften

Becker

Die DSGVO als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) – Eine Chance für europäische KI-Anbieter? (WRP 2025, 1522)

Der Beitrag analysiert die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BGH zur DSGVO als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG). Er zeigt, dass sich die neu entstehende Klagemöglichkeit gerade für europäische KI-Unternehmen zu einem wichtigen Instrument im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Drittstaaten entwickeln könnte. Entscheidend ist, ob Datenschutzrecht (auch) als Ressourcenregelung zu verstehen ist und ob die Rechtsfolgen aus §§ 8, 9 UWG – gegebenenfalls de lege ferenda – einen Anspruch auf Marktbereinigung umfassen sollten.

Ich entscheide hiermit: Es wird riskiert.

Leica: Der Kamerahersteller aus Wetzlar ist eine der ikonischen deutschen Technologie-Marken. Ihr Comeback in den 2000ern zeigt, wie Marken die digitale Transformation bewältigen können. Von Santiago Campillo-Lundbeck

Gerichte sichern Unternehmensrechte

Jüngste Urteile stärken den Schutz vor rufschädigenden Veröffentlichungen

Von Dr. Christiane Fuchs

Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße in Internetportalen, die für jeden Verbraucher einsehbar sind, ist in der Lage, das Ansehen und die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Unternehmen nachhaltig zu schädigen und können nach der Devise „das Internet vergisst nie“ nicht rückgängig gemacht werden. Wie bereits in der FLEISCHWIRTSCHAFT 11/2024 berichtet, ist ein gerichtliches Vorgehen gegen geplante Veröffentlichungen der Behörden keineswegs aussichtslos und eine Einsichtnahme in die Behördenakte ist zu empfehlen. 

Beratung statt Werbung?

E-Commerce: Wie Einkaufsassistenten und Agenten das Marketing von Händlern und Herstellern verändern werden. Von Klaus Janke

Stolte

Die Vergütung von Stiftungsorganen – Zulässigkeit, Angemessenheit und Sozialversicherungspflicht (BB 2025, 2499)

Der praxisorientierte Beitrag behandelt die von der jüngeren Rechtsprechung thematisierten Fragestellungen rund um die Vergütung von Stiftungsorganen: Unter welchen Voraussetzungen können die Mitglieder der Organe einer Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts) grundsätzlich eine Vergütung erhalten? Welche Aufgaben dürfen ehrenamtliche Stiftungsorgane auf Kosten der Stiftung auf Dritte auslagern? Wonach bemisst sich die Angemessenheit der Höhe einer Vergütung von Stiftungsorganen? Wie ist die Vergütung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

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