Cum/Cum‑Gestaltungen sind aus strafrechtlicher Perspektive kein „kleiner Bruder“ von Cum/Ex, sondern eher die große, ältere Schwester. Anders als bei Cum/Ex geht es nicht um die Mehrfachanrechnung einmal erhobener Kapitalertragsteuer, sondern um die Frage, wem Dividenden und Aktien steuerlich zuzurechnen sind und ob die Struktur steuerlich als Missbrauch im Sinne des § 42 AO zu qualifizieren […]
