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

update

14-tägig ausgewählte unternehmensrelevante Beiträge aus unseren Rechtspublikationen gepaart mit Wirtschafts-News aus den Kernpublikationen der dfv Mediengruppe.

Eker/Papadopoulos

Wenn Werte werben: Lauterkeits- und markenrechtliche Einordnung von Diversitätsaussagen (WRP 2026, 837)

Unternehmen nutzen Diversität, Offenheit und Inklusion zunehmend in ihrer externen Kommunikation und positionieren sich hierüber gezielt im Wettbewerb. Diversität fungiert dabei nicht nur als Ausdruck unternehmerischer Werte, sondern auch als wirtschaftlich relevanter Image- und Differenzierungsfaktor. Der Beitrag untersucht die rechtlichen Grenzen solcher Diversitätsaussagen aus lauterkeits- und markenrechtlicher Perspektive und zeigt Parallelen zum sog. Greenwashing auf.

Stahlschmidt

Plädoyer für einen radikalen Finanzierungswandel (BB 2026, I)

Deutschland steht vor einer finanz- und sozialpolitischen Weichenstellung von historischer Tragweite. Seit Jahrzehnten wird der Faktor Arbeit immer stärker mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Während Digitalisierung, Automatisierung und globale Kapitalströme die Wirtschaftsstruktur grundlegend verändern, basiert die Finanzierung wesentlicher staatlicher und sozialer Leistungen noch immer überwiegend auf einem Modell des Industriezeitalters: Wer arbeitet, …

Wulf

Der Widerrufsbutton kommt – und mit ihm die Unsicherheit (KuR 2026, I)

Ab dem 19. 6. 2026 müssen Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft einen Widerrufsbutton anbieten. Was auf den ersten Blick nach einer überschaubaren technischen Anpassung klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als regulatorische Blackbox. Der neue § 356a BGB lässt zentrale Umsetzungsfragen offen – und zwingt die Praxis, auf eigenes Risiko Fakten zu schaffen. Wer die jüngste Gesetzgebung nur als ein weiteres Formerfordernis im digitalen Verbraucherschutz abtut, …

Schellberg/Lohan

Das Energiewirtschaftsrecht im Jahr 2025 (NuR 2026, 155)

Das Jahr 2025 stellte – nicht zuletzt aufgrund der politischen Umstände – eine „Hängepartie“ dar. Nach der Auflösung des Bundestags Ende 2024 blieben zentrale Gesetzgebungsvorhaben zunächst liegen. Am 6. Mai 2025 trat das Kabinett Merz ins Amt und nahm die Arbeit auf. Der in der Rede des Bundeskanzlers bei der Generaldebatte im Bundestag am 17. September 2025 beschworene „Herbst der Reformen“ blieb aus. Erst zum Ende des Jahres 2025 gelang es schließlich, erste energiewirtschaftlich drängende Vorhaben anzustoßen. Zahlreiche der politischen Probleme, vor denen die neue Bundesregierung steht, sind solche der Energiewirtschaft. Maßnahmen, um die Wirtschaft und die Bürger zu entlasten, waren dringend erforderlich. So senkte die Regierung die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf das europäische Mindestmaß, gewährte einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten (Gesetz v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 317) und schaffte die Gasspeicherumlage ab (Gesetz v. 25.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 283). Eine andere Großbaustelle war und ist die Situation im Bereich der Netzanschlüsse. Schon 2024 baute sich die Welle auf: Deutschlandweit fragen Rechenzentren und Großbatteriespeicher Anschlusskapazitäten an. Das belastet die mittlerweile fast „ausverkauften“ Stromnetze. Der Gesetzgeber war auch hier 2025 zunächst zögerlich: Zwar erfolgte zum Jahres-ende eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der KraftNAV, weitere dringend erforderliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Verbesserung der Situation im Netzanschlussbereich blieben aber (zunächst) aus. Bezüglich der ebenfalls erforderlichen Novelle des EEG und bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie verging das Jahr ebenfalls ergebnislos. Immerhin gelang es noch zum Ende des Jahres der Bundesnetzagentur, den Großteil der Festlegungen im NEST-Prozess zu erlassen. Der Übergang zur normativen Regulierung ist damit auf einem sehr guten Weg.

Was zählt in Social Media?

Metriken: Views und Likes verlieren an Bedeutung. Es kommt auf Verweildauer und echte Interaktion an. Von Juliane Paperlein

Widerruf künftig per Mausklick

Wer online an Verbraucher verkauft, muss künftig oft einen Widerrufsbutton anbieten. Für frische Lebensmittel gelten Ausnahmen.

Ubber

Ist das Tariftreuegesetz noch zu stoppen? (BB 2026, I)

Trotz verfassungs- und europarechtlicher Bedenken ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG, BT-Drs. 21/1941) zum 1.5.2026 in Kraft getreten.

Fernandes/Wentz

Das Self-Tender Delisting: Rechtliche Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Gründe für den gesellschaftsinitiierten Börsenrückzug unter Berücksichtigung des Standortfördergesetzes (BB 2026, 1354)

Ein durch die Gesellschaft selbst initiierter und von ihr getragener Rückzug von der Börse – ein sog. Self-Tender Delisting – ist ein bis dato selten genutztes Werkzeug im Repertoire von Vorständen börsennotierter Gesellschaften zur Neuausrichtung des Kapitalbedarfs. Gerade in Zeiten volatiler Kapitalmärkte lohnt es sich, die Gründe, Zulässigkeit und Voraussetzungen dieses Verfahrens näher zu beleuchten. Insbesondere sind Vorgaben des Aktien-, Börsen- und Übernahmerechts zu beachten und es ist aufgrund unterschiedlicher Fristenkorsette eine enge Abstimmung mit der BaFin notwendig.

Deubert/Müller

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei konzerninternen Transaktionen – zugleich Gedanken zur Fortentwicklung des IDW ERS HFA 13 n. F. (BB 2026, 1386)

Konzerninterne Transaktionen eröffnen erhebliche bilanzpolitische Gestaltungsspielräume zur Realisierung von stillen Reserven, was handelsrechtlich aber stets den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt. Der Beitrag greift die Grundwertungen des nicht final verabschiedeten IDW ERS HFA 13 n. F. auf und analysiert deren Bedeutung für den Abgang und eine entsprechende Gewinnrealisierung bei konzerninternen Verkäufen, Einlagen und hybriden Gestaltungen. Anhand praxisnaher Fallkonstellationen sollen die Grundwertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. zu konzerninternen Transaktionen fortentwickelt werden.

Zwanziger

Betriebsrentenanpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz – ein Überblick anhand der Rechtsprechung (BB 2026, 1396)

Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Anforderungen an die gesetzliche Anpassungsprüfung für Betriebsrenten. Gegenstand ist dabei die Anwendung der Vorschrift des § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wie sie sich in der Rechtsprechung entwickelt hat. Dabei liegt naturgemäß der Schwerpunkt auf der Entscheidungspraxis des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, des Betriebsrentensenats.

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  • IN-HOUSE insight: Finale Entscheidung: 50+1-Regel im Profifußball ist kartellrechtlich zulässig
  • IN-HOUSE position: Die EU-Reparaturrichtlinie und deren Umsetzung in deutsches Recht

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